Ihre Rechte
Freie Sachverständigenwahl
Es steht Ihnen bei einem Hapfpflichtschaden grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadensumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Hat der Unfallgegner den Unfall verursacht, sind die Kosten für das Sachverständigengutachten erstattungspflichtig sogar wenn die gegnerische Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat. Mit Ausnahme des sogenannten Bagatellschadens.
Nur gesicherte Beweise über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleisten, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Kosten erstattet werden.
Der Geschädigte ist Beweispflichtig!
Welche Ansprüche habe ich als Unfallgeschädigter?
Als Unfallgeschädigter haben Sie eine Reihe von Ansprüchen. Deshalb sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden und sich beraten lassen. Rechtsanwaltskosten muss der Unfallgegner auch dann ersetzen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig erscheint. Nach der Rechtsprechung ist es sogar fahrlässig, keinen Anwalt einzuschalten. Vor allem gewährleisten Sie damit die Waffengleichheit gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer. Sind Sie rechtsschutzversichert, übernimmt der Rechtsschutzversicherer vorab die Kosten Ihres Rechtsanwalts. Ihr Versicherer wird den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer in Regress nehmen. Informieren Sie nach dem Unfall also sofort auch Ihren Rechtsschutzversicherer.
Folgende Punkte sollten Sie unbedingt beachten:
Es steht Ihnen frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf Grundlage eines Schadengutachtens erstatten zu lassen. Aufgrund dieser „fiktiven“ Abrechnung dürfen Sie die Schadensersatzzahlung für sich vereinnahmen, ohne dass Sie verpflichtet sind, das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Sie müssen nur darauf achten, dass Sie Ihr Fahrzeug auch in Anbetracht des Unfallschadens verkehrssicher bewegen können.
Ist Ihr Fahrzeug neuwertig, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis. Schwierig wird die Entscheidung, wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges erreicht oder sogar übersteigt und somit ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Im Regelfall dürfen Sie Ihr Fahrzeug aber bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes reparieren lassen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie in diesem Fall die Reparaturarbeiten auch tatsächlich und fachmännisch ausführen lassen.
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Sie brauchen sich auf den Vorschlag des Haftpflichtversicherers, eine bestimmte Werkstatt aufzusuchen, nicht zwingend einlassen. Die von den Versicherern angebotenen Schadenschnelldienste ermöglichen zwar eine schnelle Reparatur, tragen aber das Risiko, dass nicht alle Schadenspositionen berücksichtigt werden und Sie möglicherweise auf Schadenspositionen sitzen bleiben.
Können Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen und möchten es reparieren lassen, können Sie sich einen Mietwagen nehmen. Das Mietfahrzeug muss ein Fahrzeug gleichen Typs sein. Der freie Sachverständige ermittel für sie die richtige Fahrzeugklasse.
Verzichten Sie auf einen Mietwagen, haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsaus- fallentschädigung. Wie hoch diese ist, hängt von Ihrem Fahrzeugtyp ab. Der dafür maßgebliche Betrag wird anhand von Tabellen berechnet. Voraussetzung dafür ist, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich nutzen wollten und hätten nutzen können. Die Eingruppierung, die Reparaturdauer und eventuelle Wiederbeschaffungsdauer für ein neues Auto stellt der Sachverständige in seinem Gutachten fest.
Auch der „merkantile“ Minderwert ist eine Schadensposition. Sie haben Anspruch darauf, dass Ihr Fahrzeug wieder in einen einwandfreien Zustand versetzt wird. Da Ihr Fahrzeug auch nach einer ordnungsgemäß ausgeführten Reparatur ein Unfallfahrzeug bleibt, erhalten Sie eine Entschädigung für die Wertminderung, denn im Fall eines Verkaufs können Sie das Fahrzeug eben nur mit dem Makel eines Unfallfahrzeugs verkaufen.
Quelle: Focus Online